Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Vertragsbedingungen für Sicherheitsdienstleistungen der Firma SeCom Sicherheit & Service GmbH

 

§ 1 Allgemeines- Geltungsrecht

1.1 Diese Vertragsbedingungen gelten für die Vertragsbeziehungen
ausschließlich; entgegenstehende oder von SeCom Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennt
SeCom nicht an, es sei denn, SeCom hätte ausdrücklich schriftlich
ihrer Geltung zugestimmt.
Alle Vereinbarungen, die zwischen SeCom und der/des Auftraggeber zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in
diesem Vertrag schriftlich hinterlegt.

§ 2 Preise & Zahlungsbedingungen

2.1. Die Berechnung des Honorars erfolgt auf Grundlage des abgegebenen Angebotes bzw. des genannten Stundenhonorars im Vertrag. Alle Preise verstehen sich zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertssteuer.
2.2. Der Gesamtbetrag ist nach erbrachter Leistung bzw. nach Rechnungsstellung in der angegebenen Zahlungsfrist fällig. Behelfsweise zum Ende des aktuellen Monats.
2.3. Im Falle der nicht Fristgerechten Bezahlung kann eine Vertragsstrafe in Höhe von 8,5 % des Gesamtbetrages erhoben werden. Im Übrigen gelten die gesetzlich geltenden Regeln des Zahlungsverzugs.
2.4. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist SeCom unbeschadet
weiterer Schritte und Rechte berechtigt, weitere Dienstleistungen
ganz oder teilweise zurückzuhalten.
SeCom kann bei Verzug die zukünftige Dienstleistung von einer Vorauszahlung abhängig machen.

§ 3 Obliegenheiten & Dienstanweisung

3.1 SeCom und der Auftraggeber sind dazu verpflichtet, unverzüglich
nach Zustandekommen eines Vertrages eine schriftliche, von beiden Parteien abzuzeichnende Dienstanweisung zu erstellen. Die
Dienstanweisung ist für die Ausführung der Dienstleistungen maßgebend. Sie enthält Bestimmungen über die Rundgänge, Kontrollen
und die sonstigen Dienstverrichtungen, die den Anweisungen des
Auftraggebers entsprechend vorgenommen werden soll.
3.2 Wirkt der Auftraggeber an der Erstellung oder der Ergänzung der
Dienstanweisung nicht mit oder es gibt aus anderen Gründen keine
vor so kann SeCom die Dienstanweisung so erbringen wie SeCom
sie für sachdienlich hält. Bei Schäden die vor Unterzeichnung der
Dienstanweisung entstehen haftet der Auftraggeber. Sollten sich
die Leistungsinhalte der Dienstanweisung derart ändern dass eine
Deckung der im Sicherheitsgewerbe üblicherweise bestehenden
Haftpflichtversicherung nicht mehr gegeben ist trägt der Auftraggeber das hieraus entstandene Schadensrisiko.
3.3 Änderungen und Ergänzungen bedürfen Ihrer Gültigkeit der Schriftform. Sie sind nur soweit möglich, soweit sie sich bei höherem Leistungsaufwand nicht auf die Vertragsvergütung auswirkt. Sollten es
die Umstände erfordern so kann von Kontrollen, Rundgängen und
anderen Dienstverrichtungen Abstand genommen werden oder geändert werden.
3.4 Der Auftraggeber ist verpflichtet dem von SeCom eingesetzten
Personal den zur Erbringung der Dienstleistung notwendigen Zugang zu dem Objekt zu ermöglichen. Verwehrt der Auftraggeber
den Zutritt so steht dies dem Entgeltanspruch nicht entgegen.
3.5 Der Auftraggeber sollte SeCom auf etwaige Gefahren auf dem
Gelände und auf vorhandene Rettungseinrichtungen hinweisen und
gegebenenfalls die dazugehörigen Unterlagen bereitstellen.

§ 4 Vertragsdauer- Kündigung- Zahlungsverzug

4.3 Der Vertrag kann, soweit nichts anderes vereinbart innerhalb einer
Frist von 3 Monaten zum Jahresende gekündigt werden. Bei Preiserhöhungen ist eine Kündigung zum Ende des Monats gültig. Bei
kürzeren Verträgen die sich auf befristete Dienstleistungen beziehen,( Veranstaltungsschutz) bedarf es der Kündigungen 6 Wochen
vor Vertragsbeginn bzw. 4 Wochen zum Monatsende.
4.4 Unabhängig von der vereinbarten Laufzeit des Vertrages besteht
die Möglichkeit der fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund wie
in folgenden Fällen:
a) für SeCom wenn der genannte Vertragspartner mit Zahlungen
2 Wochen im Verzug ist.
b) Für beide Parteien im Falle einer Erlöschung des Versicherungsschutzes.
c) Für den Auftraggeber bei erheblichen Vertragsverletzungen
durch SeCom wenn dies trotz 2-facher Rüge nicht abgestellt
wird. Dies muss schriftlich erfolgen.
d) Für beide Parteien wenn der andere Partner Zahlungsunfähig
ist, ein Insolvenzverfahren eingeleitet wird oder bereits besteht.
Die Kündigung bedarf der Schriftform.
4.1 Im Falle der Zurückhaltung der Dienstleistung kann SeCom für die Dauer
Schadensersatz in Höhe von 10 – 25 % des Auftragsvolumens verlangen.
4.2 Die Geltendmachung des Schadens bleibt in allen Fällen SeCom vorbehalten,
es bleibt dem Vertragspartner freigestellt, nachzuweisen, dass SeCom ein
Schaden oder nicht in der genannten Höhe entstanden ist.

§ 5 Versicherung

5.1 SeCom unterhält eine Betriebshaftpflichtversicherung mit folgenden Deckungssummen:
a) € 3.000.000,00 bei Person- und Sachschäden
b) € 250.000,00 bei Beschädigung bewachter Sachen
c) € 250.000,00 bei Abhandenkommen von Schlüsseln.
d) € 100.000,00 bei Abhandenkommen bewachter Sachen
e) € 100.000,00 bei Vermögensschäden
f) € 10.000,00 bei öffentlich-rechtliche Ansprüche wegen
Fehlalarm
Die vorstehend aufgeführten Deckungssummen sind nach Wertung des Auftrages ausreichend, um vertragstypische Risiken abzudecken. Soweit der Auftraggeber höhere Summen wünscht wird dieser SeCom benachrichtigen. ansonsten wird der Schaden der über die Deckungssumme hinausgeht vom Auftraggeber abgedeckt.

§ 6 Haftung

6.1 SeCom haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen für von ihr, ihren Organen
oder Erfüllungsgehilfen verursachten Schäden die auf deren Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, Soweit SeCom keine vorsätzliche Vertragsverletzungen angelastet wird ist die Haftung der Schäden ist auf § 5 genannten
Summen beschränkt.
6.2 SeCom haftet auch bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten,
In diesem Fall ist die Höhe der Haftung auf die in § 5 genannten Summen begrenzt.
6.3 Die gesetzliche Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des
Körpers, oder der Gesundheit bleiben unberührt. Dies gilt auch für eine zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
6.4 Die Haftung von abweichendem ist ausgeschlossen.
6.5 Versicherungsschutz und Haftung von SeCom sind bei Schäden ausgeschlossen, die mit der eigentlichen Wach- und Sicherheitsdienstleistung nicht in Zusammenhang stehen wie z. B. streuen bei Glatteis, die Bedienung von Sonnenschutzeinrichtungen oder von sonstigen Anlagen.
6.6 Im Schadensfall ist der Auftraggeber verpflichtet den Schaden unverzüglich
schriftlich, in dringenden Fällen telefonisch der SeCom- Geschäftsleitung anzuzeigen. Der Auftraggeber ist ferner verpflichtet SeCom die Möglichkeit zu geben, alle erforderlichen Feststellungen zur Schadensverursachung, Schadensverlauf und Schadenshöhe selbst oder durch Beauftragte zu treffen.

§ 7 Personal

7.1 Bei den nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen
handelt es sich um Sicherheitsdienstleistungen von SeCom, wobei sich dieser
Erfüllungshilfen bedient. Die Auswahl des eingesetzten Personals und das
Weisungsrecht obliegt ausschließlich SeCom. Der Auftraggeber hat keinerlei
Einfluss auf die Personalplanung.
7.2 Das Personal verrichtet den Dienst in Dienstkleidung. Diese wird ausschließlich
von der Geschäftsleitung von SeCom angeordnet.
7.3 Der Auftraggeber hat sich bei Beschwerden direkt an den Einsatzleiter zu
wenden und nicht an das Personal.
7.4 Das Abwerben aus dem aktiven Dienst von SeCom in ein direktes Anstellungsverhältnis beim Auftraggeber ist nicht gestattet. SeCom behält es sich vor dagegen rechtliche Schritte einzuleiten.

§ 8 Datenschutz/ Vertraulichkeit

8.1 Es wird darauf hingewiesen, dass SeCom die im Zusammenhang mit der
Vertragsbeziehung erhaltenen Daten unter Beachtung des Datenschutzgesetzes erheben, speichern, verarbeiten und nutzen wird soweit dies für die ordnungsgemäße Abwicklung des Vertrages von Nöten ist. Dazu gehört auch,
dass die Daten an Dritte weitergegeben werden die von SeCom zur Erfüllung
der Leistung beauftragt werden. Alle personenbezogenen Daten werden
selbstverständlich vertraulich behandelt. Auch der Auftraggeber wird die Datenschutzrechtlichen Bestimmungen gegenüber SeCom und dem Personal einhalten.
8.2 Die Vertragsparteien verpflichten sich die vertraulichen Informationen die ihnen
usschlie0lich durch den jeweils anderen Vertragspartner. Im Rahmen des Vertragsabschlusses genannt werden, nicht an Dritte weiterzugeben oder in einer
anderen Form zugänglich zu machen.

§ 9 weitere Regelungen

9.1 SeCom ist berechtigt Rechte und Pflichten oder den Vertrag als ganzes
einem zuverlässigen Unternehmen zu übertragen ohne ausdrückliche
Zustimmung des Auftraggebers. In diesem Fall wird SeCom den Auftraggeber davon in Kenntnis setzen.
9.2 Bei Vertragsrücktritt durch den Auftraggeber ohne wichtigen Grund ist
SeCom berechnet nachfolgende Schadensersatzforderungen geltend zu
machen. Bei kurzfristigen Aufträgen bis 4 Wochen vor Vertragsbeginn 25
% der Auftragssumme. Bis 1 Woche vor Auftragsbeginn 50 % der Auftragssumme. Innerhalb einer Woche vor Vertragsbeginn 100 % der Auftragssumme.
9.3 Die Aufrechnungen von Gegenforderungen von Seiten des Auftraggebers sind unzulässig.
9.4 Für alle im Zusammenhang mit der Vertragsbeziehung entstehenden
Meinungsverschiedenheiten gilt das bundesdeutsche Recht. Die Geltung
des UN- Kaufrechts ist ausgeschlossen
9.5 Sollten eine oder mehrere Regelungen im Vertrag ungültig sein so sind
sie mit gültigen Regelungen zu ersetzen soweit diese dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommen.
9.6 Es gelten ausschließlich unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen, mit
denen sich unser Kunde bei Auftragserteilung einverstanden erklärt, und
zwar ebenso für künftige Geschäfte, auch wenn nicht ausdrücklich auf
sie Bezug genommen wird, sie aber dem Besteller bei einem von uns
bestätigten Auftrag zugegangen sind. Wird der Auftrag abweichend von
unseren Liefer- und Zahlungsbedingungen erteilt, so gelten auch dann
nur unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen, selbst wenn wir nicht widersprechen. Abweichungen gelten also nur, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind.
Wir sind berechtigt, die Ansprüche aus unseren Geschäftsverbindungen
abzutreten.
Die Vertragsbeziehung unterliegt ausschließlich dem deutschen Recht,
insbesondere dem Bürgerlichen Gesetzbuch und Handelsgesetzbuch.
Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
9.7 Gerichtsstand ist nach unserer Wahl der Sitz der Firma oder Frankfurt
am Main.
9.8 Befindet sich der Käufer uns gegenüber mit irgendwelchen Zahlungsverpflichtungen im Verzug, so werden alle bestehenden Forderungen sofort
fällig. Zur Geltendmachung der Rechte aus Eigentumsvorbehalt ist ein
Rücktritt vom Vertrag nicht erforderlich, es sei denn, der Debitor ist Verbraucher. Sämtliche Zahlungen sind mit schuldbefreiender Wirkung ausschließlich an die VR FACTOREM GmbH, Hauptstraße 131 – 137, 65760
Eschborn, zu leisten, an die wir unsere gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus unserer Geschäftsverbindung abgetreten haben. Auch unser Vorbehaltseigentum haben wir auf die VR FACTOREM GmbH übertragen. Zur Erfüllung unseres Factoring-Vertrages (Abtretung unserer
Forderungen und Übergabe des Debitorenmanagements) werden wir
folgende Daten an das Finanzdienstleistungsinstitut VR FACTOREM
weiterleiten:
•Namen und Anschrift unserer Debitoren
•Daten unserer Forderungen gegenüber unseren Debitoren (insbesondere Bruttobetrag und Fälligkeitsdatum)
•ggf. Namen von Ansprechpartnern und Kontaktdaten unserer Debitoren
(Telefonnummer, E-Mail-Adresse) in deren Hause zur Abstimmung der
Debitorenbuchhaltung
Die VR FACTOREM wird die Firmendaten der Debitoren an Auskunfteien
und Warenkreditversicherer weitergeben sowie an Auftragsverarbeiter
(IT-Datenverarbeitung, Druckdienstleister etc.).
Die weiteren Einzelheiten zur Datenverarbeitung ergeben sich aus der
„Aufklärung Datenschutz“ der VR FACTOREM GmbH, die Sie online
unter http://www.vr-factorem.de/datenschutz-vrf einsehen und herunterladen können.
9.9 Eine Aufrechnung durch den Kunden mit Gegenansprüchen ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenansprüche sind unbestritten oder
rechtskräftig festgestellt. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Kunden ist ausgeschlossen, es sei denn, es beruht auf
demselben Vertragsverhältnis oder die Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
9.10 Für Warenlieferungen gilt:
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller offenen
Forderungen, die uns gegen den Kunden zustehen, unser Eigentum. Der
Kunde ist zur Weiterveräußerung im Rahmen des ordnungsgemäßen
Geschäftsgangs berechtigt, solange er nicht im Zahlungsverzug ist. Der
Kunde darf die Vorbehaltsware jedoch nicht verpfänden oder sicherungshalber übereignen. Die Entgeltforderungen des Kunden gegen seine Abnehmer aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware sowie diejenigen Forderungen des Kunden bezüglich der Vorbehaltsware, die aus
einem sonstigen Rechtsgrund (auch gegen Dritte) entstehen, tritt uns der
Kunde bereits jetzt sicherungshalber ab.
Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden wird immer für uns vorgenommen. Wenn die Vorbehaltsware mit anderen Sachen verarbeitet wird, die uns nicht gehören, so erwerben wir
Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsbeträge inkl. Umsatzsteuer.) zu den anderen verbundenen oder vermischten Sachen im Zeitpunkt der Verbindung oder
Vermischung.
Ist die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen, überträgt uns der
Kunde anteilsmäßig Miteigentum an dieser Sache. Wir nehmen die Übertragung an.
Das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum an einer Sache
wird der Kunde für uns verwahren.